STATUTEN des Vereines „Freunde der Vienna Bilingual Schooling Wien 22”
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen: „Freunde der
Vienna Bilingual Schooling Wien 22“.
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt mit Hilfe der freiwilligen
Bemühungen und durch Zusammenarbeit der Eltern
und Lehrer (siehe § 4.1) die Unterstützung und
Förderung des bilingualen schulischen Angebotes
und schulischer kultureller Aktivitäten am Bundes-
gymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 22,
Theodor Kramer-Straße 3, im folgenden kurz AHS
Theodor Kramer-Straße genannt.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Herausgabe von Druckschriften
b) Gesellige Zusammenkünfte
3) Materielle Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder
b) Spenden von Privaten und Firmen
(Sponsoring, Inserate in den Druckschriften)
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
e) Sonstige Zuwendungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder können nur
Erziehungsberechtigte der SchülerInnen der AHS
Theodor Kramer-Strasse, die die bilingualen
Klassen besuchen und die in den bilingualen
Klassen unterrichtenden Lehrpersonen sein.
Letztere können, müssen aber nicht Mitglieder sein.
2) Außerordentliche Mitglieder können alle anderen
physischen und juridischen Personen sein.
Unterschied zwischen zahlenden und nicht-
zahlenden Mitgliedern:
Lehrpersonen, die im laufenden Schuljhr in einer
bilingualen Klasse unterrichten, können nicht-
zahlende Mitglieder sein.
Finanzielle Entscheidungen werden allein von den
zahlenden Mitgliedern getroffen.
3) Ordentliche Mitglieder sind Eltern und
Lehrpersonen wie oben definiert.
4) Die außerordentliche Mitgliedschaft steht allen
offen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung
werden oder durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Entscheidung über die Aufnhame von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
obliegt dem Vereinsvorstand.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt des Kindes / der Kinder der Mitglieder aus
den bilingualen Klassen der AHS Theodor Kramer-
Straße bzw. durch die Beendigung der
Lehrverpflichtung in einer oder mehreren bilingualen
Klasse/n.
2) Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
und durch Ausschluss.
3) Der Austritt außerordentlicher Mitglieder kann
jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitglieder-
pflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Sie haben das Stimmrecht in der General-
versammlung. Alle Mitglieder haben das aktive
Wahlrecht, nur die ordentlichen Mitglieder haben
auch das passive Wahlrecht.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet (§ 9). Die Zahlung
des Mitgliedsbeitrages kann durch maßgeblich
ideelle Beiträge erfolgen. Der Unterricht in
bilingualen Klassen gilt in jedem Fall als ideeller
Beitrag. Über andere ideelle Beiträge kann der
Vorstand in eigenem Ermessen entscheiden.
4) Lehrpersonen, die im laufenden Schuljahr in
einer bilingualen Klasse unterrichten, können nicht-
zahlende Mitglieder sein. Der Unterricht in
bilingualen Klassen gilt in jedem Fall als ideeller
Beitrag.
5) Über andere ideelle Beiträge kann der Vorstand
in eigenem Ermessen entscheiden.
6) Finanzielle Entscheidungen werden allein von
den zahlenden Mitgliedern getroffen.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
RechnungsprüferInnen (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn
des Schuljahres statt. Entscheidungen werden
außer in Sonderfällen, die in den Statuten definiert
sind, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes oder der ordent-
lichen Generalversammlung auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungs-
prüferInnen binnen 4 Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
einschließlich Information und Instruktionen
bezüglich der Wahlregeln (Abs 6, 7 and 8) erfolgt
durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens 7 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahms- und stimmberechtigt.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschluss-
fähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen
die Statuten des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abge-
gebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
der/die vom restlichen Vorstand mit ein-facher
Mehrheit bestimmte StellvertreterIn. Wenn auch
diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
1) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-
abschlusses.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
4) Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines.
5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
6) Beschlussfassung über die Höhe des Mitglieds-
beitrages der ordentlichen Mitglieder.
§ 11. Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 6 Mtigliedern, und zwar
aus dem Obmann/der Obfrau, dem/der
SchriftführerIn, dem/der KassierIn und deren
jeweiligen Stellvertretern.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nach-
trägliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein
Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstands-
mitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner
StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder einberufen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei
Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. Ist
auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktions-
periode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder
Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand zu richten. Der geplante Rücktritt
des gesamten Vorstandes resultiert automatisch in
der Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung, um über die Selbstauflösung
des Vereines (§16) oder die Wahl eines neuen
Vorstandes zu entscheiden (§10).
11) Die ordentlichen zahlenden Mitglieder
(Erziehungsberechtigte) müssen die Mehrheit im
Vorstand bilden. Die ordentlichen Nicht-zahlende
Mitglieder (Lehrpersonen) können jede Funktion
außer die des Obmannes / der Obfrau und des
Kassiers / der Kassiererin bekleiden.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Aufgaben:
1) Die Geschäfte im Interesse der Vereinszwecke
zu führen.
2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
3) Vorbereitung der Generalversammlung.
4) Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung.
§ 13. Die RechnungsprüferInnen
1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der General-
versammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen
die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10
sinngemäß.
§ 14. Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereins-
verhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereins-
gesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO. Streitigkeiten, die die Einberufung
der „Schlichtungseinrichtung“ notwendig machen,
müssen den Mitgliedern so schnell wie möglich,
jedoch auf jeden Fall vor der möglichen Auflösung
des Vorstandes (§9, § 11 and §16) mitgeteilt
werden.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 15. Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des
begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer
gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur
Gänze dem Elternverein der Schule zu übergeben.